Auch wenn eine Firma für die Mitarbeiter eine Weihnachtsfeier virtuell ausrichtet, gelten steuerliche Voraussetzungen. Andernfalls fällt für die Arbeitnehmer Lohnsteuer an. Online-Weihnachtsfeiern können durchaus aufwändig ausgestaltet sein, vom Essens-und Getränkepaket, das Mitarbeitern nach Hause geliefert wird, über virtuelle Cocktailmix- oder Kochkurse bis hin zum gemeinsamen Onlinespiel, gibt es zahlreiche Angebote.
Grundsätzlich bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsfeier bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Wenn die Feier teurer wird, sind für den Teil, der die 110-Euro-Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Weihnachtsfeier als sog. geldwerter Vorteil.
Alternativ kann der Arbeitgeber den höheren Aufwand pauschal versteuern. Soll dies vermieden werden, sollten bereits bei der Planung der Feier die Kosten pro Mitarbeiter im Auge behalten werden. Dabei sind auch Geschenke, die die Mitarbeiter im Rahmen der Weihnachtsfeier erhalten, in den Freibetrag von 110 Euro einzurechnen. An der Feier müssen alle Arbeitnehmer der Firma oder Abteilung teilnehmen dürfen und prinzipiell sind nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr steuerfrei. Diese Regel gilt auch in der Corona-Krise, d. h., die Weihnachtsfeier kann nicht einfach ins kommende Jahr verschoben und dann 2021 dreimal gefeiert werden. Wenn der Arbeitgeber öfter als zweimal im Jahr Feiern veranstaltet, sind die weiteren Feste prinzipiell – ohne Freibetrag – voll steuerpflichtig.
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Letzte Änderung: 01.09.2020 | © EDS Steuerberatungsgesellschaft mbH 2020
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